Rechtliche Vorsorge und Betreuung
Vollmacht zur Vorsorge
Durch eine rechtzeitig verfasste Vollmacht kann dem eigenen Willen auch über eine mögliche Einschränkung der Geschäftsfähigkeit hinaus Geltung verschafft werden. Falls wegen eines Unfalls oder einer Demenzerkrankung eigene Entscheidungen nicht mehr möglich sind, stehen vom Vollmachtgeber bestimmte Personen als Stellvertreter bereit. So kann das zukünftige Geschehen beeinflusst und in die Hände vertrauter Personen gelegt werden.
Nur eine geschäftsfähige Person kann eine rechtsgültige Vollmacht abgeben. Deshalb wird eine Vollmacht üblicherweise in gesunden Tagen für den Fall der Krankheit eingerichtet. War die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abfassens bereits deutlich eingeschränkt oder schon gänzlich verloren, können berechtigte Zweifel an ihrer Gültigkeit angemeldet werden. Geschäftsfähigkeit und Diagnosestellung hängen dennoch nicht grundsätzlich voneinander ab. Menschen mit Demenz können in einer frühen Krankheitsphase und möglicherweise darüber hinaus vernünftige Entscheidungen treffen und Vollmachten erteilen. Im Zweifelsfall kann die Geschäftsfähigkeit durch eine Unterschrift des Hausarztes oder notariell bestätigt werden.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist ein Vorschlag an das Amtsgericht, im Falle des Verlustes der Entscheidungs- und Handlungskompetenz eine vom Verfasser benannte Person als rechtlichen Betreuer einzusetzen. Die Intention einer Betreuungsverfügung ist somit ähnlich wie die einer Vollmacht. Ein wichtiger Unterschied liegt in der Stellung der beauftragten Person: Ein Bevollmächtigter ist im Rahmen seiner Aufgabengebiete relativ frei, ein rechtlicher Betreuer ist dem Amtsgericht gegenüber Rechenschaft schuldig.
Eine Betreuungsverfügung ist sinnvoll, wenn der Wunsch nach Vorsorge besteht, eine geeignete Vertrauensperson aber nicht verfügbar ist. So kann der Verfasser einen Wunschkandidaten benennen und gleichzeitig sicherstellen, dass der zukünftige Vertreter nicht völlig frei und unkontrolliert entscheiden kann.
Rechtliche Betreuung
Eine rechtliche Betreuung wird über das Amtsgericht eingerichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person dringende Entscheidungen nicht mehr fällen kann und keine Bevollmächtigten als Stellvertreter zur Verfügung stehen. Sie kann alle relevanten Lebensbereiche umfassen, z.B. den Umgang mit Behörden, die Gesundheits- und Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder Fragen der Unterbringung.
Als Betreuer werden bevorzugt Personen aus dem Kreis der Verwandten und Bekannten des Betroffenen eingesetzt. Als gesetzliche Betreuer sind sie dem Amtsgericht gegenüber Rechenschaft schuldig, auch wenn es sich um Ehepartner oder Kinder handelt. Eine rechtzeitig erteilte Vollmacht kann ein Betreuungsverfahren überflüssig machen.
Ausführliche Informationen zum Betreuungsrecht erhalten Sie u.a. auf den Seiten des Main-Taunus-Kreises.
Weiterführende Links:
Link zum Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa
Link zum Infoblatt der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.