Rechtliche und finanzielle Hilfen
Leistungen der Pflegeversicherung (ab 01.01.2022)
Leistungen der Pflegeversicherung müssen bei der jeweiligen Kranken- bzw. Pflegekasse beantragt werden. Die Höhe der Leistungen orientiert sich ab 2017 am Pflegegrad (1-5).
Maßgeblich für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Person, die nach der Antragstellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in 6 Bereichen/Modulen ermittelt werden:
1. Modul: Mobilität
2. Modul: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Modul: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Modul: Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
5. Modul: Bewältigung von therapiebedingten Anforderungen
6. Modul: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, und mindestens der in §15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Monatliche Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher / ambulanter Pflege (§§ 36 und 37 SGB XI)
ENTWEDER:
Pflegegeld: Pflege ausschließlich durch Angehörige, Bekannte oder private Hilfskräfte
Pflegegrad 1: - (+ 125 € Entlastungsbetrag*)
Pflegegrad 2: 316 € (+ 125 € Entlastungsbetrag*)
Pflegegrad 3: 545 € (+ 125 € Entlastungsbetrag*)
Pflegegrad 4: 728 € (+ 125 € Entlastungsbetrag*)
Pflegegrad 5: 901 € (+ 125 € Entlastungsbetrag*)
ODER:
Pflegesachleistungen: Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst mit Kassenzulassung
Pflegegrad 1: - (+ 125 € Entlastungsbetrag*)
Pflegegrad 2: 724 € (+ 125 € Entlastungsbetrag*)
Pflegegrad 3: 1.363 € (+ 125 € Entlastungsbetrag*)
Pflegegrad 4: 1.693 € (+ 125 € Entlastungsbetrag*)
Pflegegrad 5: 2.095 € (+ 125 € Entlastungsbetrag*)
ODER:
Kombinationsleistung (Pflegegeld & Pflegesachleistungen): Pflege durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst mit Kassenzulassung
Zunächst werden von der Pflegekasse die Kosten für die Leistungen des Pflegedienstes beglichen. Werden z.B. nur 50 % des Betrages der Sachleistung in Anspruch genommen, dann erstattet die Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 50 % der Geldleistung der jeweiligen Pflegestufe.
* Entlastungsbetrag
Jeder Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) in häuslicher Pflege hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Er ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen und zur Gestaltung ihres Alltags. Erstattungsfähig sind Aufwendungen bei Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflegedienste und der nach § 45a SGB XI anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Leistungen der Pflegeversicherung bei teilstationärer Pflege (§ 41 SGB XI)
Tages- oder Nachtpflege
Versorgung der/des Pflegebedürftigen in einer teilstationären Einrichtung während der Tag- oder Nachtstunden
Pflegegrad 1: - (Nutzung des Entlastungsbetrages* möglich)
Pflegegrad 2: 689 €
Pflegegrad 3: 1.298 €
Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegegrad 5: 1.995 €
Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Leistungen der Pflegeversicherung bei (voll-) stationärer Pflege (§ 45 SGB XI)
Vollstationäre Pflege
Ständige Pflege in einem Pflegeheim
Pflegegrad 1: - (Nutzung des Entlastungsbetrages* möglich)
Pflegegrad 2: 770 €
Pflegegrad 3: 1.262 €
Pflegegrad 4: 1.775 €
Pflegegrad 5: 2.005 €
Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege
Ab 2022 wird für die Pflegegrade 2 bis 5 ein Leistungszuschlag zum Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten gezahlt, der mit der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim steigt: innerhalb des ersten Jahres 5%, nach 12 Monaten 25%, nach zwei Jahren 45% und nach drei Jahren 70%. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nicht bezuschusst. Dieser Leistungszuschlag muss nicht gesondert beantragt werden.
Sonstige Leistungen
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ab Pflegegrad 2
Vorübergehende Versorgung der/des Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung für maximal 28 Tage im Jahr:
1.774 € Höchstbetrag pro Jahr
Der im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Kann die Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen die Versorgung des Pflegebedürftigen nicht gewährleisten, besteht (ab Pflegegrad 2) ein Anspruch auf zusätzliche Pflegesachleistungen. Eine vorangegangene häusliche Pflege von mindestens 6 Monaten ist Voraussetzung.
1.612 € (pro Kalenderjahr) für Ersatzpflege bis zu 6 Wochen
Bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (max. 887 €) können zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbeitrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
(Das Pflegegeld wird auch bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt. Bei der Kombinationsleistung wird ebenfalls die Hälfte des zur Verfügung stehenden Pflegegeldbetrages weitergezahlt)
Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege bis zu 40 € pro Monat.
Wohnraumanpassung (§ 40 SGB XI)
Behindertengerechte Umbauten der eigenen Wohnung, z.B. Einbau eines Treppenliftes, Absenken von Türgriffen, Umbaumaßnahmen im Badezimmer.
4.000 € Höchstbetrag pro Maßnahme
Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)
Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1) in ambulanten Wohngruppen können zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich beanspruchen. Die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird einmalig mit bis zu 2500 Euro pro Versichertem, maximal bis 10000 Euro für eine Wohngruppe bezuschusst. Das Geld dient dem altersgerechten Umbau der Wohnung. Die Gründung einer Wohngruppe muss nachgewiesen werden.
Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Absicherung von nicht-erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Wenn eine Pflegeperson mehr als 10 Stunden an mindestens 2 Tagen pro Woche pflegt und außerdem nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, dann übernimmt die Pflegeversicherung Beitragszahlungen für die gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung. Dies gilt nicht, wenn der Betreffende bereits eine Rente oder Pension bezieht.
Pflegezeit für berufstätige Angehörige
Eine Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate ist möglich. Der Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. In dieser Zeit bezieht der Beschäftigte kein Gehalt. Beiträge zur Rentenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen, wenn der Pflegeaufwand pro Woche mehr als 14 Stunden beträgt.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls von der Pflegeversicherung getragen. Ist der pflegende Angehörige nicht im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert, dann ist eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung erforderlich. Die Pflegeversicherung erstattet in diesem Fall den Mindestbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung.
Arbeitszeitbefreiung
Wird jemand in der Familie unerwartet zum Pflegefall, dann besteht Anspruch auf eine kurzfristige Freistellung von der Arbeit von bis zu 10 Tagen - inklusive der Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld.
Familienpflegezeit
Wer Zeit braucht für die Pflege eines Angehörigen, kann in Absprache mit dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit für die maximale Dauer von 24 Monaten auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Ein Rechtsanspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Ein Teil des ausfallenden Gehaltes wird durch den Arbeitgeber aufgestockt. Nach dem Ende der Pflegezeit arbeitet der Arbeitnehmer wieder voll, erhält aber bis zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos weiterhin sein reduziertes Gehalt.
Nähere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf finden Sie auf dem Portal „Wege zur Pflege“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Über Einzelheiten der Pflegeversicherung können Sie sich informieren
• beim Pflegestützpunkt für Ihre Region (Zum Pflegestützpunkt im MTK),
• bei den lokalen Seniorenberatungsstellen vor Ort,
• bei der Fachstelle Demenz,
• bei Ihrer Pflegekasse.