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Update:
30.09.2009

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII)
 
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, Leistungen zu erbringen, die die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
 
Einmalige Leistungen sind bis auf wenige Ausnahmen in den Regelbedarf einbezogen und damit pauschaliert.
Der Anspruch auf Sozialhilfe kann nicht übertragen, gepfändet oder verpfändet werden.
Das Sozialamt kommt grundsätzlich nicht für Schulden oder eingegangene Verpflichtungen auf.
 

 

Hier können Sie wichtige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Einzelnen nachlesen.
Alle dazugehörigen Informationen sind unter "Downloads"als gesamtes Dokument zum herunterladen hinterlegt.

Hilfe zur Pflege

Falls die Pflegekasse keine bzw. nicht ausreichende Hilfe zur Pflege gewährt oder kein Anspruch bei der Pflegekasse besteht, kann im Rahmen des Sozialgesetzbuches Pflegegeld gewährt werden. Anspruchsberechtigt sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie von anderen Personen dauernd gepflegt werden müssen.

Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege.

Quelle: Fachstelle Allgemeine Seniorenhilfe des Main-Taunus-Kreises